Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SPI Systemberatung Programmierung Industrieelektronik GmbH (im Folgenden „SPI GmbH“)

Stand Mai 2022

Teil I – Allgemeine Regelungen

1. Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Sie gelten nicht nur für das Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen wurden, sondern auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn wir auf keine anderen Geschäftsbedingungen verweisen.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei unserer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Kunden die Leistung an diesen vorbehaltlos ausführen.

4. Diese Geschäftsbedingungen bestehen in Teil I aus allgemeinen Regelungen, die für alle Vertragsverhältnisse gelten, und in den Teilen II ff. aus Regelungen, die für die jeweils angegebenen Leistungen gelten. Regelungen der Teile II ff. gehen Regelungen des Teil I vor, soweit sie ihnen widersprechen.

2. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mit der Annahme eines Angebotes erklärt der Kunde verbindlich, die ausgewiesenen Leistungen bestellen zu wollen. Wir sind berechtigt, das mit der Bestellung des Kunden vorliegende Vertragsangebot innerhalb einer Woche nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder durch den Beginn der Bearbeitung der Bestellung erklärt werden.

2. Soweit Gegenstand des Angebotes Leistungen Dritter sind (z. B. Software oder Hardware von Drittanbietern) stehen diese unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Sollten die Leistungen aus Gründen nicht verfügbar sein, die für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, oder sollten wir unverschuldet von einem Lieferanten nicht beliefert werden, haben wir das Recht, uns insoweit von dem Vertrag zu lösen.

3. Als Beschaffenheit unserer Leistung gelten nur die Angaben in unserem Angebot und etwaigen Anlagen zu diesem als vereinbart. Davon abweichende öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Leistung dar.

3. Termine für unsere Lieferungen und Leistungen

Angegebene Liefer- oder Leistungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet werden.

4. Teillieferungen

Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt, wenn dies dem Kunden nach den bei Vertragsabschluss erkennbaren Umständen zumutbar ist.

5. Pflichten des Kunden

1. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Tätigkeit im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Insbesondere schafft er unentgeltlich alle ihm obliegenden technischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Er stellt uns auf unseren Wunsch alle Daten und Informationen aus seiner Sphäre zur Verfügung, die wir für den Vertragszweck von ihm benötigen. Während der Vertragsdauer wird der Kunde einen informierten und kompetenten Ansprechpartner benennen.

2. Etwa vereinbarte Fälligkeiten und Fristen verlängern sich um die Zeit, in welcher der Kunde trotz Mahnung eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögert oder sonst die Behinderung zu vertreten hat und dies unsere Leistungserfüllung behindert. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn wir bei unserem Mitwirkungsverlangen bereits eine angemessene Frist gesetzt haben oder ein Liefertermin vereinbart wurde.

3. Der Kunde wird uns über Störungen oder Mängel unserer Leistung unverzüglich informieren und in diesem Rahmen die Störung oder den Mangel so präzise wie ihm möglich unter Angabe der ihm bekannten und zweckdienlichen Informationen beschreiben. Soweit der Kunde vernünftigerweise nicht in der Lage ist, uns diese Informationen zu überlassen, ist dies für unsere Leistungsverpflichtung unbeachtlich.

4. Der Kunde gewährleistet, dass er an allen uns übergebenen Daten, Informationen, Dokumenten, Grafiken etc. die notwendigen Rechte hat und deren vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter oder Gesetze entgegenstehen. Er stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen uns wegen eines Verstoßes gegen Satz 1 geltend machen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, von seinen Systemen eine aktuelle rücksicherbare Datensicherung anzulegen, bevor er uns Zugriff auf diese gewährt. Er hat uns in Textform gegen Bestätigung darauf hinzuweisen, wenn von seinen Daten keine rücksicherbare Sicherung vorhanden sein sollte. Dies gilt nicht, wenn wir mit der Datensicherung beauftragt sind.

6. Entgelt

1. Für unsere Leistungen fallen die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte an. Sofern für eine mit dem Kunden vereinbarte Leistung kein Entgelt vereinbart wurde, gilt unsere aktuelle Preisliste, hilfsweise gilt eine übliche Vergütung als vereinbart.

2. Alle von uns angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich in Euro. Sofern wir unsere Leistungen aufgrund der Vereinbarung mit dem Kunden im Ausland erbringen, trägt der Kunde alle im Ausland anfallenden Steuern, Zölle oder andere Abgaben. Der Kunde verpflichtet sich, uns insoweit alle erforderlichen Steuerbescheinigungen, Steuerbescheide und alle weiteren Dokumente bereitzustellen, die von uns benötigt werden, um ihre steuerlichen Verpflichtungen im Ausland und in Deutschland zu erfüllen.

3. Kaufpreise sind bei Vertragsschluss fällig. Bei Werk- und Dienstverträgen sind wir berechtigt, Vorauszahlungen in Höhe von 30 % des vereinbarten Entgelts zu verlangen. Für Werkverträge richtet sich die Fälligkeit weiterer Abschlagszahlungen nach den Vorgaben des § 632a BGB. Für die Abrechnung weiterer Entgelte für Dienstverträge gelten die nachfolgenden Regelungen.

4. Sofern eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart wurde, werden unsere Leistungen auf Basis effektiv geleisteter Stunden in Einheiten von 6 Minuten abgerechnet. Den entsprechenden Rechnungen liegt eine Zeitanschreibung bei, aus der sich die abgerechneten Leistungen ergeben. Einwendungen gegen die Zeitanschreibung sind binnen vier Wochen nach Zugang zu erheben, andernfalls gelten sie als genehmigt und richtig.

5. Tätigkeiten während der Nachtzeit von 20:00 bis 08:00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen an unserem Sitz bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Für eine Tätigkeit zur Nachtzeit erhöhen sich die vereinbarten Stundensätze um 50 %. Für Tätigkeiten an Wochenenden und an Feiertagen erhöhen sich die vereinbarten Stundensätze um 100 % und bei einer Tätigkeit zwischen 20:00 und 9:00 Uhr an diesen Tagen um 150 %.

6. Reisezeiten werden zu den vereinbarten Sätzen abgerechnet, wenn wir die Reisezeit nicht für anderweitige, abrechenbare Leistungen nutzen. Reisekosten, Kosten für Unterbringung sowie andere Spesen werden zusätzlich gegen Nachweis in Rechnung gestellt. Fahrten mit Pkw werden mit 0,50 Euro netto/km abgerechnet. Für Reisen innerhalb von 50 km ab unserem Sitz fallen keine Reisekosten an.

7. Bei Kündigung eines Werkvertrages durch den Kunden steht uns die Vergütung für schon erbrachte Leistungen in voller Höhe zu. Für die noch nicht erbrachten Leistungen stehen uns 30% der noch ausstehenden Vergütung zu. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der uns nach § 648 BGB zustehende Anteil niedriger ist als der vorstehend genannte Prozentsatz. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der uns nach § 648 BGB zustehende Anteil höher ist als der vorstehend genannte Prozentsatz.

8. Wir sind im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, einmalig je Rechnung eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung von etwaigen weiteren Verzugsschäden bleibt unbenommen.

9. Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.

10. Wir sind berechtigt, Rechnungen in digitaler Form an den Kunden zu versenden.

7. Gefährdung unserer Zahlungsansprüche

1. Sofern nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar wird, dass ein uns zustehender Anspruch auf Zahlung eines Entgelts durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. wesentlich Verschlechterung der Vermögenslage), so hat der Kunde für seine Gegenleistung Sicherheit zu leisten, sofern nicht Vorausleistung des Kunden vereinbart ist. Besteht unsere vertragliche Pflicht in einer Werkleistung oder Dienstleistung, so können wir vom Kunden eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgelts und für den Restbetrag Stellung einer Sicherheit verlangen.

2. § 321 BGB bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung anderer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB unsere Leistung verweigern können.

3. Wurde mit dem Kunden Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Kunde sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet.

4. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.

8. Haftung

1. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt.

2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die verletzte Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Absatz beträgt ein Jahr.

3. Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Handeln, bei Übernahme einer Garantie, bei Haftung für anfängliches Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

9. Mängelansprüche

1. Soweit dem Kunden Mängelansprüche zustehen, obliegt uns in den gesetzlichen Grenzen die Wahl der Art der Nacherfüllung.

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden wegen Mängeln, insoweit gelten die Regelung zur Haftung. Für Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nur dann, wenn die Nacherfüllung innerhalb der auf ein Jahr verkürzten Frist für Mängelansprüche verlangt worden ist.

3. Rügt der Kunde das Vorliegen von Mängeln und ergibt sich in Folge unserer hieraus resultierenden Tätigkeit, dass kein Mangel vorlag, sind wir berechtigt, unseren entsprechenden Aufwand nach den vereinbarten Stundensätzen, mangels Vereinbarung mit unseren allgemeinen Stundensätzen abzurechnen.

10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.

2. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

11. Datenschutz

Sofern der Kunde uns mit einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten beauftragt, die Art. 28 DSGVO unterfällt, sind wir zum Abschluss eines Vertrages über eine Auftragsverarbeitung bereit, der den gesetzlichen Anforderungen genügt. Im Übrigen verpflichten wir uns hinsichtlich personenbezogener Daten, welche uns der Kunde zur Verarbeitung überlässt, die insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

12. Exportvorschriften

1. Der Kunde ist für unsere Leistungen verpflichtet, die Exportbeschränkungen des nationalen sowie des internationalen Rechts, insbesondere des EU- und des US-amerikanischen Rechts zu beachten. Wir erteilen dem Kunden auf Anfrage Auskunft über die Waren und Leistungen, die Exportbeschränkungen unterworfen sind.

2. Wir sind nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden oder Leistungen an Orten zu erbringen, für die Exportbeschränkungen gelten.

13. Höhere Gewalt

1. Jede Partei wird von ihrer Leistungspflicht temporär befreit, solange sie an der Erbringung der Leistung aus höherer Gewalt gehindert ist. Das gilt auch für den Fall, dass die Partei sich bereits im Verzug befindet. In diesem Fall wird auch die andere Partei temporär von den von ihr insoweit geschuldeten Gegenleistungen frei.

2. Höhere Gewalt sind entsprechende Ereignisse im Sinne des § 206 BGB sowie ein sonst ungewöhnliches und unvorhergesehenes Ereignis, wenn diejenige Partei, die sich hierauf beruft, das Ereignis nicht verursacht hat, nicht mit dem Ereignis rechnen, dessen Eintritt nicht beeinflussen, dessen Folge trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern konnte und aus dem Grund an der Leistungserbringung gehindert ist. Dies gilt insbesondere für Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Pandemien, Unwettern, Umweltkatastrophen oder wenn die Leistungsverhinderung sonst auf staatliche Anordnung beruht.

3. Die Partei, die sich auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft, hat

a) die andere Partei unverzüglich in Textform über die Tatsache und die Gründe hierfür zu informieren;

b) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen möglichst unverzüglich wieder aufnehmen zu können;

c) angemessene Anstrengungen zu unternehmen, die negativen Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages möglichst zu minimieren.

14. Nennung als Referenzkunde

Wir sind berechtigt, den Name des Kunden sowie das für seine Firmierung verwendete Logo unter Angabe der für den Kunden erbrachten Leistungen, als Kundenreferenz in unserer Werbung zu verwenden. Dies erfolgt ausschließlich in einer üblichen und dem Kunden zumutbaren Art und Weise.

15. Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand. Etwa abweichende Nebenabreden und frühere Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand werden hiermit unwirksam.

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für jeden Verzicht auf das Formerfordernis.

3. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien finden auf diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn auf deren Einbeziehung in späteren Dokumenten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen (z. B. Abruf von Leistungen) unwidersprochen hingewiesen wurde.

4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, bleibt die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt.

5. Der Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Privatrecht findet keine Anwendung, soweit es abdingbar ist.

6. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist an unserem Sitz.

Teil II – Lieferung von Standardsoftware

Die Regelungen dieses Teil II gelten, wenn Gegenstand des Vertrages die Lieferung von uns oder Dritten angebotene Standardsoftware ist (insb. SheetMetal, TruTops, CAD Viewer), die nicht individuell für den Kunden erstellt wurde.

16. Rechte, Quellcode

1. Der Kunde erwirbt mit Entrichtung des für die Software vereinbarten Entgelts das Recht, diese für seine eigenen Zwecke zu nutzen. Soweit er nur berechtigt ist, die Software auf einer bestimmten Anzahl von Geräten zu installieren, bedarf die Installation auf einem weiteren Gerät zunächst der Deinstallation auf einem anderen Gerät.

2. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Übliche Sicherungskopien sind gestattet und gelten nicht als eigene Installation.

3. Das Recht zur Bearbeitung und zur Übertragung oder Überlassung der Software oder der Nutzungsmöglichkeiten an dieser an Dritte (insb. Vermietung, Software as a Service) ist nicht mit übertragen; gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

4. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur befugt, wenn das Gesetz dies unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler an der Software beseitigt, hat er uns zu gestatten, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach dem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.

5. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt. Er hat uns zuvor die Möglichkeit zu geben, in angemessener Frist die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen, um Interoperabilität der Software mit anderer Hard- und Software herzustellen.

6. Soweit die Software Open-Source-Software umfassen sollte, gelten für diese die jeweiligen Lizenzbestimmungen.

7. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Standardsoftware; dies gilt nicht für solche Teile der Software, die einer Open-Source-Lizenz unterliegen.

8. Soweit dem Kunden vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich.

17. Gesonderte Lizenzbestimmungen für die Standardsoftware

1. Sofern für die Nutzung der Standardsoftware gesonderte Lizenzbedingungen zu akzeptieren sind (z. B. ein sog. EULA), gelten die nachfolgenden Regelungen.

2. Sofern die Lizenzbedingungen für eine Software zu akzeptieren sind, deren Hersteller wir nicht sind, gelten diese Lizenzbedingungen allein im Verhältnis zum jeweiligen Lizenzgeber und nicht im Verhältnis zu uns. Wir werden den Kunden vor Abschluss des Vertrages auf solche Lizenzbedingungen hinweisen, soweit sie uns bekannt sind.

3. Sofern die Lizenzbedingungen für eine Software Anwendung finden sollen, deren Hersteller wir sind, gelten diese Lizenzbedingungen nachrangig zu dem mit uns abgeschlossenen Vertrag, auf den diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden.

18. Installation

Soweit nicht anders vereinbart obliegt dem Kunden die Installation der Software.

19. Audit-Recht

1. Wir sind gemäß den nachfolgenden Regelungen berechtigt überprüfen zu lassen, ob der Kunde die Software in Übereinstimmung mit dem mit uns abgeschlossenen Vertrag nutzt, sofern der Kunde an der Software hinsichtlich der Menge der Installationen ein beschränktes Nutzungsrecht (z. B. Nutzung auf einem Server und 10 Clients) oder sonst nicht alle Rechte erworben hat (z. B. kein Recht auf Überlassung an Dritte).

2. Der Kunde ist auf unsere Aufforderung verpflichtet, uns innerhalb eines Monats in Textform Auskunft zu erteilen, auf wie vielen Endgeräten die Software installiert oder aktiviert ist und in welchem Umfang er die Software nutzt, nutzen lässt und/oder ob er dieses Dritten ermöglicht. Dieses Recht steht uns einmal je Kalenderjahr zu sowie, wenn wir nach unserem billigen Ermessen der Meinung sind, dass der Kunde die Software über den Umfang der ihm eingeräumten Rechte hinaus nutzt oder nutzen lässt oder es sonst zu einer Verletzung unserer Rechte, die dem Vertrag unterfallen, durch den Kunden gekommen sein kann.

3. Wenn der Kunde die Auskunft gemäß vorstehendem Absatz 2) erteilt hat oder er diese Auskunft nicht fristgemäß erteilt, sind wir berechtigt überprüfen zu lassen, ob der Kunde die Software im Einklang mit dem jeweiligen Vertrag nutzt. Die Überprüfung hat durch einen Sachverständigen oder einen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten (z. B. Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) (gemeinsam „Auditor“) zu erfolgen. Der Auditor ist von uns vor Beginn der Prüfung daraufhin zu verpflichten, dass er hinsichtlich der Ergebnisse seiner Prüfung und der im Rahmen der Prüfung erlangten Kenntnisse aus der Sphäre des Kunden auch uns gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, soweit nachfolgend keine Ausnahme von der Verschwiegenheit vereinbart ist. Für die Zwecke der Prüfung hat der Kunde es dem Auditor auf dessen Verlangen zu ermöglichen, die Einhaltung des jeweiligen Vertrages durch den Kunden zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Rechte und (Anzahl von) Lizenzen nutzt. Hierfür wird der Kunde dem Auditor die erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. Die Prüfung darf nur zu den regelmäßigen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt werden und ist diesem in angemessener Frist (im Regelfall mindestens ein Monat) vorher anzukündigen. Das Prüfungsrecht ist so zu ausüben, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Die Prüfung ist ferner so zu gestalten, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht verletzt werden.

4. Sofern der Auditor keine Verletzung des jeweiligen Vertrages oder unserer Rechte an der Software durch den Kunden feststellt, darf er uns nur dieses Ergebnis seiner Überprüfung mitteilen. Sollte die Prüfung nach seiner Einschätzung eine Verletzung belegen, hat er uns und dem Kunden mitzuteilen, welche Ansprüche nach seinem billigen Ermessen uns gegen den Kunden zustehen. Hierfür sind wir durch den Auditor im erforderlichen Umfang über den Umfang der Verletzung und die diese begründenden Tatsachen zu informieren. Sollten wir mit dem Kunden nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Informationen eine Einigung über die uns zustehenden Ansprüche erzielen können, ist der Auditor uns gegenüber von der Verschwiegenheit entbunden, soweit er uns Informationen, Unterlagen etc. zur Verfügung stellt, welche wir nach unserem billigen Ermessen vernünftigerweise für die gerichtliche Geltendmachung unserer Ansprüche gegenüber dem Kunden benötigen.

5. Die Rechte gemäß vorstehenden Absätzen 3) und 4) stehen uns auch ohne vorhergehendes Auskunftsverlangen nach Absatz 2) zu, wenn wir nach unserem billigen Ermessen vermuten, dass es zu einer Verletzung des Vertrages mit dem Kunden im Sinne dieser Ziffer gekommen ist, oder wir nach unserem billigen Ermessen der Auffassung sind, dass ein vorhergehendes Auskunftsverlangen nicht sachdienlich ist, um unsere Rechte zu wahren.

6. Von den vorstehenden Regelungen bleiben weitergehende, gesetzliche Ansprüche, insbesondere der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG, unberührt.

Teil III – Entwicklung von Software

Die Regelungen dieses Teil III gelten, wenn uns der Kunde mit der Programmierung oder individuellen Anpassung einer Software beauftragt.

20. Definition der zu erstellenden Software

1. Sofern mit dem Kunden im Rahmen der Beauftragung ein Pflichtenheft vereinbart wurde, richtet sich die Erstellung der Software nach diesem.

2. Wenn die zu erstellende Software ausweislich des Auftrages noch nicht hinreichend spezifiziert sein sollte, erstellen wir entsprechend der Vereinbarung mit dem Kunden entweder eine hinreichende Anforderungsliste gegen Vergütung oder erstellen die Software in der in Absatz 3 beschriebenen Systematik. Mit Abnahme der Anforderungsliste durch den Kunden ist diese verbindliche Vorgabe für unsere weiteren Leistungen. Sie kann im Laufe der Zusammenarbeit der Parteien jederzeit durch gemeinschaftliche Vereinbarung angepasst werden. Sofern für das Erstellen der Anforderungsliste keine Vergütung vereinbart sein sollte, fallen die für die Erstellung der Software vereinbarten Stundensätze an.

3. Sofern auf Wunsch des Kunden keine Anforderungsliste erstellt werden soll, erfolgt die Entwicklung der Software nach dem agilen Entwicklungsmodell Scrum. Die Parteien benennen jeweils Projektmanager, die für die jeweilige Steuerung und Kontrolle des Projektes verantwortlich sind. Wir erarbeiten sodann mit dem Kunden zu Beginn der Tätigkeit in Form sog. User Stories die Ziele, die die Nutzer der zu erstellenden Software durch deren Nutzung erreichen können. Die Summe der initialen User Stories bildet das sog. Backlog, welches durch uns verwaltet wird. Aus dem Backlog wählen die Projektmanager sodann eine bestimmte Anzahl zusammenhängender User Stories, welche in einem ersten sog. Sprint in Software umgesetzt werden soll. Mit Fertigstellung des Sprints führen wir dem Kunden die insoweit erstellte Software zur Prüfung vor, ob die Ziele des Sprints erreicht wurden. Die Projektmanager werden bei Nichterrichtung die Maßnahmen bestimmen, die für die Zielerreichung umgesetzt werden sollen. Bei Erreichung der Ziele bestimmen sie, welche User Stories im nächsten Sprint umgesetzt werden sollen. Sofern eine Partei bei der Umsetzung eines Sprints offene Themen entdecken oder Abstimmungsbedarf mit der anderen Partei haben sollte, erfolgt unverzüglich eine entsprechende Abstimmung der Projektmanager. Die Umsetzung der weiteren Sprints erfolgt wie vorstehend vereinbart. Diese Systematik wird beibehalten, bis die Entwicklung der Software abgeschlossen ist. Soweit Leistungen im Rahmen der Prüfung eines Sprints abgenommen wurden, kann die Endabnahme für diese Leistungen nur verweigert werden, wenn neue Mängel bei der Abnahmeprüfung auftreten.

21. Änderungen

Der Kunde kann bis zur Abnahme der Software jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese technisch umsetzbar und uns zumutbar sind. Wir prüfen solche Änderungsverlangen innerhalb angemessener Frist und teilen dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen von Terminen in Form eines verbindlichen Angebots mit. Wir werden während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die bisher beauftragten Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist uns schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen.

22. Art und Weise der Entwicklung

1. Soweit nicht anders vereinbart, schulden wir die Entwicklung von Software nach dem für diese üblichen Stand der Technik. Wir werden für Programmierleistungen eine übliche, höhere Programmiersprache einsetzen.

2. Soweit nicht anders vereinbart, können wir über die zu verwendende Entwicklungsumgebung sowie über die Benutzung von Bibliotheken, Frameworks etc. frei entscheiden, solange deren Lieferung aus dem Auftrag geschuldet wird oder sie vom Kunden kostenfrei und zu üblichen Bedingungen erlangt werden können. Der Kunde ist zum Abnahmetermin darüber zu informieren, welche Bibliotheken etc. für die Erstellung der Software verwendet wurden, was für die ablauffähige Kompilierung erforderlich ist und wo die hierfür erforderlichen Programme, Frameworks etc. zum Download erhältlich sind.

3. Sofern die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen droht, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der eventuellen Dauer der Verzögerung informieren.

23. Leistungsort und Mitwirkungspflichten des Kunden für die Softwareentwicklung

1. Soweit nicht anders vereinbart, erbringen wir unsere Leistungen an unserem Sitz oder einem sonst von uns bestimmten Ort.

2. Neben den sonst vereinbarten Mitwirkungspflichten des Kunden hat er uns für die Erstellung der Software erforderlichen Mitwirkungspflichten aus seiner Sphäre zu erbringen. Hierzu gehört insbesondere die Benennung von Mitarbeitern, die erforderliche Auskünfte erteilen und Festlegungen vornehmen können. Er hat uns ferner alle Informationen und Unterlagen zu überlassen, die aus seiner Sphäre stammen und für die Erbringung unserer Leistungen erforderlich sind (z. B. Beschreibungen von IT-Systemen, Schnittstellenbeschreibungen) sowie im erforderlichen Umfang Zugang zu seinen IT-Systemen zu gewähren; auch im Wege des Fernzugriffs nach dem Stand der Technik.

24. Installation und Abnahme

1. Die Installation der Software zur Abnahme, sowie deren Parametrisierung, obliegt dem Kunden, sofern nicht anders vereinbart. Die Migration / der Import von Daten aus anderen Softwareprodukten in die von uns gelieferte Software erfolgt von uns nur durch uns mit entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung.

2. Mit Installation der Software werden die Parteien für diese einen Abnahmetermin durchführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für die Zwecke der Abnahme produktiv einzusetzen. Eine stillschweigende Abnahme ist erklärt, wenn der Kunde auf unsere schriftliche Aufforderung, binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung die Abnahme zu erklären oder die Abnahme verhindernde Mängel zu rügen, sich nicht entsprechend erklärt.

25. Rechte

Es gelten die Regelungen der Ziffer 16 entsprechend.

26. Auditrecht

Es gelten die Regelungen der Ziffer 19 entsprechend.

27. Open-Source-Software

1. Die von uns zu liefernde Softwarelösung darf Open-Source-Software beinhalten. Abweichend von der sonst vereinbarten Übertragung von Rechten auf den Kunden erwirbt dieser an Open-Source-Software Rechte gemäß den für diese geltenden Lizenzbestimmungen.

2. Wir werden dem Kunden mitteilen, welche Open-Source-Software unter welcher Lizenz Verwendung findet. Wir überlassen ihm diese entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Lizenz kostenfrei im Wege einer Schenkung. Unsere Haftung für Open-Source-Software richtet sich insoweit nach § 521 BGB. Die übrigen Regelungen dieses Vertrages zu Haftung und Mängeln finden auf Open-Source-Software keine Anwendung.

28. Lieferung einer Dokumentation

1. Wir schulden die Lieferung einer Dokumentation der von uns gelieferten Software nur gegen entsprechende Vergütung. Mangels Vereinbarung fallen für die Erstellung einer zu liefernden Dokumentation dieselben Stundensätze an, die für deren Entwicklung vereinbart wurden.

2. Wir sind berechtigt, eine Dokumentation des Quellcodes direkt in diesem vorzunehmen.

29. Abnahme der Software

1. Wir werden dem Kunden die Fertigstellung der Software anzeigen und diese für die Abnahme in einer ihm benannten, für die Zwecke der Abnahme tauglichen Hard- und Softwareumgebung installieren.

2. Mit Installation der Software ist der Kunde verpflichtet, in angemessener Frist die Abnahme zu erklären oder die Abnahme hindernde Mängel zu rügen.

3. Wir werden gerügte Mängel in angemessener Frist beheben und soweit die Abnahme nicht erklärt wurde, die erneute Abnahmebereitschaft anzeigen. Für die erneute Abnahme gelten sodann die vorstehenden Regelungen entsprechend.

4. Der Kunde ist zu einer Produktivnutzung der Software für die Abnahme nicht berechtigt.

30. Mängelansprüche

1. Mängelansprüche sind für von uns gelieferter Software ausgeschlossen, wenn vom Kunden oder sonstigen, nicht von uns beauftragten Dritten, Änderungen an dieser vorgenommen wurden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderungen nicht kausal für den jeweiligen Mangel sind. Wir können in diesem Fall die Mangelbehebung gleichwohl ablehnen, wenn die Änderungen die Analyse und/oder Behebung des Mangels uns nicht zumutbar erschweren.

2. Wir sind berechtigt, für etwaigen Mehraufwand für die Analyse oder Behebung eines Mangels, der aus Änderungen im vorstehenden Sinne resultiert, ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

3. Hinsichtlich der Verletzung von Schutzrechten Dritter für die von uns zu liefernde Software stehen wir nur dafür ein, dass diese keine Schutzrechte Dritter in den Ländern verletzen, in denen die Software nach unserer Kenntnis eingesetzt werden soll, diese Beschränkung gilt nicht für die Verletzung von Urheberrechten Dritter.

4. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 9.

Teil IV – SPI-Software-Kundendienst

Dieser Teil IV findet Anwendung auf Verträge über die Inanspruchnahme des SPI-Software-Kundendienstes.

31. Gegenstand des SPI-Software-Kundendienst

1. Gegenstand des SPI-Software-Kundendienstes sind die im jeweiligen Vertrag bezeichneten Softwareprodukte in dem zum Zeitpunkt der entsprechenden Anfrage des Kunden aktuellen Softwareversion sowie den in den letzten zwei Jahren uns veröffentlichten Versionen der Software.

2. Der SPI-Software-Kundendienst umfasst einen Telefon/E-Mail-Support für Anwendungsprobleme beim Einsatz der jeweiligen Software sowie die Lieferung von neuen Versionen der Software.

32. Telefon, E-Mail und Fernwartungs-Support

1. Im Rahmen des Telefon-, E-Mail- und Fernwartungs-Supports beraten wir den Kunden bei Fragen zur Funktionalität, zu den Einsatzmöglichkeiten sowie bei Anwendungsproblemen. Der Support ist erreichbar unter +49-4102-706-345 oder support@spi.de.

2. Fernwartungs-Support bieten wir an, wenn dies nach unserem billigen Ermessen am besten geeignet ist, um das Anliegen des Kunden zu lösen. Hierfür hat der Kunde nach unseren Vorgaben eine entsprechende Software auf seinen Systemen zu installieren und deren Zugriff auf das Internet für die Dauer der Nutzung sicherzustellen.

3. Zur Inanspruchnahme des Supports sind ausschließlich die im Vertrag bezeichneten Mitarbeitenden des Kunden berechtigt sowie diejenigen, die an einer SPI Grundlagenschulung für die jeweilige Software teilgenommen haben oder sonst nach unserer Bestätigung über vergleichbare Kenntnisse verfügen.

4. Support-Anfragen werden bearbeitet in der Zeit von 8:30 bis 16:30 Uhr Montag bis Donnerstag, Freitag 8 bis 14 Uhr, mit Ausnahme des 24. und 31.12. sowie an gesetzlichen Feiertagen in Schleswig-Holstein. Wir schulden eine Reaktion in angemessener Frist.

33. Neue Versionen der Software

1. Wir stellen nach unserem Ermessen neue Versionen der Software dem Kunden zum Download zur Verfügung. Die Installation der neuen Versionen obliegt dem Kunden. Auf Wunsch des Kunden installieren wir die neuen Versionen gegen zu vereinbarende Vergütung.

2. Dem Kunden stehen an der neuen Version der Software dieselben Rechte wie an der bisherigen Version zu. Der Kunde ist berechtigt, die neue Version für eine Dauer von bis zu einem Monat für Testzwecke parallel zur bisherigen Version einzusetzen, wenn allein die bisherige Version für Produktivzwecke genutzt wird.

34. Laufzeit

1. Der Vertrag wird mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wurde. Während der jeweiligen Mindestlaufzeit kann der Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden.

2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die folgenden Gründe, wenn sie für die andere Partei vorliegen:

a. die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei, wenn die Verletzung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist nicht beseitigt wird. Mahnung und Fristsetzung sind bei Unzumutbarkeit nicht erforderlich;

b. vollständiger Zahlungsverzug des Kunden für zwei aufeinander folgende Monate oder der Zahlungsverzug für einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, sofern der Kunde sich mit Beträgen im Zahlungsverzug befindet, deren Summe zwei Monatsentgelte mindestens erreicht;

c. der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;

d. die Einstellung der Geschäftstätigkeit in einem wesentlichen Umfang sowie die Ankündigung der entsprechenden Absicht;

e. die Eröffnung der Liquidation;

3. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

35. Entgelt

Für unsere Leistungen steht uns das mit dem Kunden für das jeweilige Vertragsjahr vereinbarte Entgelt im Voraus zu.

36. Entgeltanpassungen

Wir sind erstmals zum Ende des ersten Vertragsjahres nach unserem billigen Ermessen berechtigt, das mit dem Kunden vereinbarte Entgelt zu erhöhen, soweit unsere Gestehungskosten für die geschuldeten Leistungen (insb. Personalkosten und eingekaufte Leistungen) sich erhöht haben. Sofern die Preiserhöhung 5 % übersteigt, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu. Die Preiserhöhung ist dem Kunden mit einer Frist von drei Monaten anzukündigen. Für die Kündigung durch den Kunden ist eine Frist von einem Monat vereinbart.

Teil V – Software as a Service

Teil V findet Anwendung auf Verträge, in denen wir dem Kunden eine Software zur Nutzung über das Internet überlassen.

37. Betrieb der Software

1. Sofern wir für den Kunden den Betrieb einer Software und deren Überlassung zur Nutzung über das Internet schulden, betreiben wir diese auf Servern mit einem Standort innerhalb der Europäischen Union. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Servers zu seiner alleinigen Nutzung.

2. Die Software und die in ihr gespeicherten Daten stehen mit einer Verfügbarkeit von 99 % je Vertragsjahr am Übergabepunkt (Schnittstelle zum Internet in dem Rechenzentrum, in dem die Software abläuft) zur Verfügung. Für die Ermittlung, ob die Verfügbarkeit gewahrt wurde, werden folgende Zeiten nicht berücksichtigt:

a. Störungen oder Beeinträchtigungen an der für die Nutzung oder Ausführung der Software erforderlichen technischen Infrastruktur oder des Internets, sofern diese nicht durch uns zu verantworten ist;

b. Geplante Nichtverfügbarkeit der Software für Wartungsarbeiten in mit dem Kunden vereinbarten Zeitfenstern, mindestens jedoch in den Zeiten zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Wochenenden. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Software und der in dieser gespeicherten Daten können in dringenden Fällen (z. B. wichtige Sicherheitsupdates) Wartungsarbeiten mit für den jeweiligen Einzelfall angemessenem Vorlauf angekündigt und zu möglichst nutzungsarmen Zeiten nach Absprache mit dem Kunden durchgeführt werden.

3. Die Software und die in ihr gespeicherten Daten werden kalendertäglich gesichert.

38. Cloud-Dienste der Microsoft

Sofern wir in Absprache mit dem Kunden Cloud-Dienste der Microsoft Irland Operations Limited, Dublin, Ireland, nutzen, gilt hierfür die jeweils gültige Fassung des Microsoft Cloud-Vertrags sowie die jeweils gültigen Produktbeschreibungen, Bestimmungen für Onlinedienste sowie das Service-Level-Agreement for Microsoft Online Services, die wir dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung stellen.

39. Nutzung der Software durch den Kunden

1. Der Kunde erhält an der Software einfache (nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare), auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Rechte zur vertragsgemäßen Nutzung der Software.

2. Der Kunde trifft in seiner Sphäre übliche und angemessene Vorkehrungen, um die Nutzung der Software mittels der ihm mitgeteilten Benutzerkennungen, Token, Passwörter etc. („Zugangsdaten“) durch Unbefugte zu verhindern. Er wird uns unverzüglich unterrichten, wenn er den Verdacht hat, dass Zugangsdaten nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten und diese Zugangsdaten – soweit ihm möglich – unverzüglich durch Änderung absichern. Im Fall eines Missbrauchs der von ihm verwendetet Zugangsdaten, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass er diesen Missbrauch nicht zu vertreten hat. Sofern uns der entsprechende Beweis vorliegt, sind wir verpflichtet, den Kunden entsprechend zu informieren.

3. Der Kunde darf die Software nicht zu rechtswidrigen Zwecken oder unter Verletzung der Rechte Dritter verwenden. Er wird insbesondere jegliche Nutzung unterlassen, die dazu führen könnte, dass uns eine Verletzung geltender Gesetze oder von Rechten Dritter, vorgeworfen werden kann. Er wird uns von allen entsprechenden, berechtigten Ansprüchen Dritter unter Einbeziehung angemessener Kosten der rechtlichen Prüfung und Vertretung freihalten.

4. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel an der Software uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, sind hieraus resultierende Schäden vom Kunden als Mitverschulden zu vertreten. Soweit wir infolge der Unterlassung oder Ver-spätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, ist der Kunde nicht berechtigt, die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat.

40. Nichterfüllung uns obliegender Hauptleistungspflichten

1. Wenn wir mit der erstmaligen Bereitstellung der Software in Verzug kommen sollten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine uns gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abläuft, d. h. wir innerhalb der Nachfrist nicht die vereinbarte Funktionalität der Software erstmalig zur Verfügung stellen.

2. Kommen wir nach betriebsfähiger Bereitstellung der Software den uns obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach und ist die geschuldete Verfügbarkeit der Software für einen Vertragsmonat unterschritten, so verringert sich die vereinbarte monatliche Nutzungspauschale anteilig für die Zeit, in der die Software dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung stand.

3. Wir haben darzulegen, dass wir den Grund für die verspätete Bereitstellung oder die Unterschreitung der geschuldeten Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben. Hat der Kunde die fehlende Verfügbarkeit der Software uns nicht angezeigt, so hat er auf das Bestreiten unserer Kenntnis zu beweisen, dass wir anderweitig Kenntnis von der fehlenden Verfügbarkeit erlangt haben.

41. Entgelt

Wir rechnen über die uns zustehenden, festen Entgelte sowie vereinbarte Vorauszahlungen auf variable Entgelte jährlich im Voraus ab. Variable Entgelte rechnen wir bei Vereinbarung einer Abschlagszahlung bei jährlicher Endabrechnung jährlich im Voraus ab. Im Übrigen rechnen wir variable Entgelte monatlich nachträglich ab.

42. Entgeltanpassungen

Es gilt Ziffer 36 entsprechend.

43. Mängelansprüche

1. Unsere verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz gem. § 536a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine von uns zugesicherte Eigenschaft (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) handelt.

2. Eine Kündigung durch den Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung ist erst zulässig, wenn er uns eine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gewährt hat und diese fehlgeschlagen ist.

3. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 9.

44. Laufzeit

Es gelten die Regelungen der Ziffer 34 entsprechend.

45. Herausgabe von Kundendaten bei Vertragsbeendigung

1. Auf Wunsch des Kunden stellen wir ihm nach Beendigung des Vertrages die für ihn in der Software gespeicherten Daten in digitaler Form in dem Datenformat der Software zur Verfügung, soweit eine Herausgabe uns technisch möglich und zumutbar ist. Die Herausgabe der Daten erfolgt auf einem geeigneten Datenträger oder per Datenfernübertragung.

2. Uns steht für die hierfür erforderlichen Leistungen eine aufwandsabhängige Vergütung nach unseren jeweils aktuellen, angemessenen Stundensätzen zu. Wir unterbreiten dem Kunden auf seinen Wunsch ein entsprechendes Angebot und überlassen ihm eine Datensatzbeschreibung.

3. Wünscht der Kunde die Übergabe der Daten mit Vertragsende, hat er diesen Wunsch spätestens zwei Wochen vor Ende des Vertrages an uns zu richten. Andernfalls sind wir mit Vertragsende zur Löschung sämtlicher Daten, die der Kunde in der Software gespeichert hat, berechtigt.

Teil VI – Dienstleistungen

Die Regelungen dieses Teil VI gelten für die Beauftragung von Dienstleistungen, wie z. B. Beratung, Schulungen oder die Überlassung von Programmierleistungen.

46. Vertragsgegenstand

1. Im Rahmen von Dienstleistungsverträgen schulden wir keinen konkreten Leistungserfolg, sondern lediglich eine Tätigkeit. Wir erbringen unsere Leistungen nach dem Stand der Technik.

2. Sofern der Kunde als Ziel unserer Tätigkeit einen konkreten Erfolg beschreiben sollte, schulden wir gleichwohl nur ein Bemühen, das vom Kunden gewünschte Ziel durch eine vertragsgemäße Tätigkeit zu erreichen und nicht die Erreichung des Ziels im Sinne eines Werkes.

3. Soweit erforderlich, werden die Leistungen in den Räumen des Kunden erbracht, andernfalls bei uns.

4. Das Direktionsrecht für die im Rahmen des Vertrages von uns eingesetzten Arbeitnehmer verbleibt bei uns. Der Kunde ist nicht berechtigt, über fachliche Vorgaben zur Erreichung der Ziele dieses Vertrages hinaus Weisungen zu erteilen, insbesondere nicht zu der Art und Weise der Leistungserbringung außerhalb fachlicher Parameter.

47. Pflichtverletzungen

Sofern wir eine uns nach dem Vertrag obliegende Pflicht schuldhaft verletzen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Insoweit ist eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Satz 2 gilt nicht bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie, wenn uns arglistiges Handeln oder die Übernahme einer Garantie vorzuwerfen ist.

48. Termine, Schulungstermine

1. Sofern im Auftrag für die Erbringung unserer Leistungen keine Termine vereinbart wurden, werden die Parteien unverzüglich entsprechende Termine vereinbaren. Sofern der Kunde hieran nicht mitwirkt, bestimmen wir die Termine nach unserem billigen Ermessen.

2. Sofern wir an der Erbringung unserer Leistung gehindert sind, weil der Kunde an der Terminvereinbarung nicht mitwirkt oder festgesetzte Termine ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes absagt, sind wir berechtigt, die uns für die Leistung zustehenden Entgelte in voller Höhe abzurechnen. Die Leistung wird sodann zu den danach mit dem Kunden vereinbarten Terminen erbracht.

3. Schulungstermine können durch den Kunden einmalig nach Absprache mit uns kostenfrei um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden. Erfolgen auf Wunsch des Kunden weitere Verschiebungen, steht uns je Verschiebung eine Umbuchungsgebühr von 20% der für die verschobene Leistung vereinbarten Entgelte sowie Ersatz ggf. nicht stornierbarer Aufwendungen für gebuchte Reisen zu. Verschiebungswünsche haben uns mit einer Frist von mindestens drei Arbeitstagen an unserem Sitz zuzugehen; dies gilt nicht, wenn wir der Verschiebung zustimmen oder die freigewordene Zeit für eine Schulung eines anderen Kunden verwendet werden kann. Werden vereinbarte Schulungstermine endgültig nicht durchgeführt, ist das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwertung unserer Arbeitszeit zu entrichten.

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